Neues Kurzarbeitsmodell am 01. Oktober 2023

Nach Verhandlungen zwischen der Industriellenvereinigung, dem zuständigen Ministerium, dem AMS und den weiteren Sozialpartnern gilt ab 1. Oktober 2023 ein neues Kurzarbeitsmodell, auf das auch Unternehmen aus der Tiroler Industrie zurückgreifen können.

Hier die wesentlichen Eckpunkte der Richtlinie für unsere Mitglieder zusammengefasst:

Zugang - Voraussetzungen für Beihilfengewährung:

  • Vorliegen von vorübergehenden, nicht saisonbedingten, wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die auf unternehmensexterne Umstände zurückzuführen sind und die das Unternehmen nur schwer oder überhaupt nicht beeinflussen kann. (6.4.1.)
  • Kurzarbeit muss mindestens drei Wochen vor dem geplanten Beginn beim zuständigen regionalen AMS angezeigt werden. In weiterer Folge wird gemeinsam mit dem AMS, dem Unternehmen, dem Betriebsrat und den in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften ein Beratungsverfahren durchgeführt. (6.4.2.) Das Beratungsprotokoll (wird vom AMS geführt) mit dem Ergebnis der Beratung muss bei der Antragstellung vorgelegt werden.
  • Wenn die geplante Kurzarbeit voraussichtlich nur einen relativ kurzen Zeitraum – drei Monate – dauern wird, kann eine strenge Arbeitsmarktprüfung entfallen. Ab dem vierten Monat oder wenn nur vereinzelte Arbeitnehmer:innen in die Kurzarbeit einbezogen werden, wird jedenfalls geprüft, ob in der Region gleichwertige offene Stellen auf dem Arbeitsmarkt verfügbar sind. Dies erfolgt im Beratungsverfahren unter Einbeziehung der Sozialpartner. (6.4.2.)
  • Es muss eine abgeschlossene Sozialpartnervereinbarung über die näheren Bedingungen der Kurzarbeit, insbesondere: Geltungsbereich, Dauer, Festlegung des Arbeitszeitausfalls, Entgeltanspruch während Kurzarbeit, Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstands, vorliegen. Es wird eine Mustersozialpartnervereinbarung – derzeit noch in Arbeit – geben. (6.4.3.)
  • Der Arbeitszeitausfall darf im Kurzarbeitszeitraum durchschnittlich nicht unter 10% und nicht über 90% der gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegten oder bei Teilzeitbeschäftigten der vertraglich vereinbarten Normalarbeitszeit betragen. (6.4.4.)
  • Ausgenommen von Kurzarbeit sind politische Parteien, Bund, Bundesländer, Gemeinden und Gemeindeverbände, sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts, Privatzimmervermieter, Privathaushalte, Lehrlinge, Familienangehörige von Förderungswerbern bzw. von nicht förderbaren zur Geschäftsführung berufenen Personen, geringfügig Beschäftigte, Beamte sowie Pensionisten. (6.3.)
  • Wenn über ein Begehren aufgrund der wirtschaftlichen Begründung negativ entschieden wurde, so darf ein neuerliches Begehren nur aufgrund veränderter wirtschaftlicher Rahmenbedingungen eingebracht werden. (7.1.1.)

Dauer:

  • Die Dauer der Beihilfengewährung ist zunächst mit höchstens sechs Monaten zu beschränken (Erstgewährung). Wenn die Fördervoraussetzungen darüber hinaus vorliegen, kann für weitere sechs Monate verlängert werden, wobei der höchstzulässige Zeitraum von 24 Monaten (§ 37b AMSG) nicht überschritten werden darf. (6.5.)
  • Wenn die Unterbrechung zwischen zwei Kurzarbeitsperioden nicht länger als sechs Monate beträgt, werden diese als zusammengehöriger Kurzarbeitsfall betrachtet. (6.5.)

Kurzarbeitsbeihilfe:

  • Bemessungsgrundlage für die Beihilfe ist der Durchschnitt der – sofern vorhanden - letzten drei voll entlohnten Kalendermonate vor Einführung der Kurzarbeit. Mindestens muss jedoch ein vollentlohnter Monat vor Kurzarbeitsbeginn vorliegen. (6.7.2.)
  • Die Kurzarbeitsbeihilfe gebührt für die Ausfallsstunden und orientiert sich an dem anteiligen Arbeitslosengeld. D.h., es werden jene Aufwendungen ersetzt, die der Arbeitslosenversicherungen im Falle der Arbeitslosigkeit für Arbeitslosengeld zuzüglich der Beiträge für Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung entstünden. Ab dem vierten Monat erhöht sich die Beihilfe um die erhöhten SV-Beiträge des Dienstgebers aufgrund der besonderen Beitragsgrundlage. (6.7.3.)

Qualifizierungsbeihilfe:

  • Finden in den Ausfallsstunden Qualifizierungsmaßnahmen gemäß Ausbildungskonzept statt, so gebührt während dieser Stunden eine Qualifizierungsbeihilfe. (6.7.4.)
  • Bei der Qualifizierungsbeihilfe werden die erhöhten SV-Beiträge des Dienstgebers bereits ab dem ersten Monat (bzw. der ersten Qualifizierungsstunde) ersetzt. (6.7.4.)
  • Der Dienstnehmer erhält während Qualifizierungsmaßnahmen einen erhöhten Stundensatz je Ausfallsstunde. Dem Stundensatz wird vom AMS ein Schulungsaufwand von 15% aufgeschlagen. Der Dienstgeber hat daher dem Dienstnehmer eine Qualifizierungsunterstützung in mind. der vom AMS berechneten Höhe zu gewähren. (6.7.4.1.)
  • Die Summe aus fiktivem Arbeitsentgelt, Kurzarbeitsunterstützung und Qualifizierungsunterstützung ist mit dem Bruttoentgelt vor Kurzarbeit (Bemessungsgrundlage) begrenzt. (6.7.1.)

Bei Fragen zum neuen Kurzarbeitsmodell können Sie sich gerne an den Geschäftsführer der IV Tirol, Michael Mairhofer, per E-Mail an michael.mairhofer@iv.at bzw. telefonisch unter +43 650 6424210 wenden.